Kredit mit Bürgen – Das sollten Sie beachten

Sollen Kredite vergeben werden, verlangen Banken in der Regel Sicherheiten. Ist die Bonität des Kreditnehmers nicht ausreichend, kann dem Sicherheitsverlangen der Kreditgeber ausreichend Rechnung getragen werden, indem der Kreditnehmer einen Bürgen stellt. Unter einer Bürgschaft versteht man ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft, mit dem der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verbindlich zusagt, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten einzustehen, sodass auch im Fall einer nicht optimalen Bonität ein Kredit mit Bürgen möglich ist.

Kredit mit Bürgen – Wahl des Bürgen

Voraussetzung bei der Wahl des Bürgen ist, dass dieser seinerseits über eine ausreichende Bonität verfügt. Alle vereinbarten Bedingungen der Bürgschaft werden im Bürgschaftsvertrag festgehalten. Verpflichten sich Ehegatten oder Verwandte für die Forderung gegenüber dem Schuldner einzustehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Umständen eine besondere Inhaltskontrolle erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Bürgschaftsübernahmen sittenwidrig. In Betracht kommen hier z. B.

  • Rückzahlungsverpflichtungen, die die Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigen,
  • die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit und
  • die Übernahme der Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit.

Es liegt allerdings dann keine Sittenwidrigkeit vor, wenn der Bürge gewichtige wirtschaftliche Vorteile aus dem Kredit für sich in Anspruch nehmen kann. Hierzu zählen etwa die gemeinsamen Entscheidungen über die Auszahlung und Verwendung der Kreditmittel. Neben Familienangehörigen können natürlich auch Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis als Bürgen eingesetzt werden und einen Kredit mit Bürgen ermöglichen. In diesen Fällen können unter Umständen auch Sicherheiten eingesetzt werden, die fremde Kreditgeber ablehnen würden. Die Rechte und Pflichten des Bürgen ergeben sich aus der jeweiligen Art der Bürgschaft.

Bürgschaftsvarianten

In den §§ 765 ff BGB finden sich gesetzliche Regelungen für sie folgenden Varianten der Bürgschaft:

  • Bei einer selbstschuldnerischen Kreditbürgschaft ist die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen, d. h. vor der Inanspruchnahme des Bürgen bedarf es keiner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Kreditnehmer.
  • Eine Mitbürgschaft liegt im Vergleich dann vor, wenn mehrere Personen für dieselbe Verbindlichkeit bürgen. Dies kann einvernehmlich geschehen, aber auch ohne Wissen voneinander. Die Bürgen haften jeweils als Gesamtschuldner, d. h. eine Inanspruchnahme eines jeden einzelnen Bürgen für die Gesamtleistung ist möglich, sollte der Kreditnehmer kein Geld mehr zahlen.
  • Aus der geregelten Zeitbürgschaft ergibt sich, dass die Bürgschaftsverpflichtung nur für eine bestimmte Zeit besteht. Nach deren Ablauf entfällt die Verpflichtung, wenn nicht der Gläubiger dem Bürgen unverzüglich anzeigt, dass er ihn in Anspruch nimmt und die Einziehung der Forderung mittels Zwangsmaßnahmen betreibt.
  • Die Höchstbetragsbürgschaft bezieht sich auf die gesamte Forderung, ist aber betragsmäßig limitiert, sodass der Betrag geringer sein kann als der Betrag der zu sichernden Forderung.
  • Bei der Rückbürgschaft sichert sich der Bürge ab. Fällt der Schuldner aus und muss der Bürge seiner Verpflichtung nachkommen, kann er seinen Schaden bei dem Rückbürgen geltend machen.
  • Mit einer Ausfallbürgschaft ist eine Erhebung der Einrede der Vorausklage durch den Bürgen nicht erforderlich. Der Gläubiger muss nachweisen, dass er alles zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat und auch eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist.

Durch eine Bürgschaft kann Personen mit nicht ausreichender Bonität das Aufnehmen eines Kredites ermöglicht werden, wobei die Kreditart (online oder offline, Ratenkredit oder Enfälliges Darlehen, usw.) keine Rolle spielt. Der Sinn Kredit mit Bürgen ist die Absicherung für den Kreditgeber, der im Fall einer Zahlungsunfähigkeit seitens des Schuldners Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich durch den Bürgen erheben kann. Dieser muss das fehlende Geld dann für den Kreditnehmer entrichten.